Springe zum Inhalt

Satzung des „Wassersport Dierhagen e.V.“

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

1. Der Verein heißt "Wassersport Dierhagen e.V.". Er hat seinen Sitz in Dierhagen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung insbesondere naturnaher Wassersportarten. Seine Arbeit ist darauf gerichtet, Möglichkeiten für das Betreiben von Wassersport zu schaffen und zu erhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Beteiligung an und die Durchführung von Wassersportveranstaltungen,
- die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
- Belange in allen Umwelt- und Naturschutzfragen,
- die schonende und naturnahe Nutzung der für den Wassersport zur Verfü gung stehenden Flächen. Der Verein setzt sich insbesondere für die Rein haltung der Gewässer ein.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 2

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins als außerordentliche Mitglieder an.

3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies geschieht auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung.

4. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Näheres regelt die Vereinsordnung.

2. Bei ablehnenden Entscheidungen des Vorstands über einen Aufnahmeantrag ist der Bewerber berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die beantragte Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag an den Vorstand zu verlangen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde.

2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied anzuhören.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

- wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder andere Ordnungen des Vereins sowie gegen Anordnungen des Vorstandes,

- Schädigung des Ansehens des Vereins,

- Zahlungsverzug für Beiträge, Umlagen oder andere Entgelte, wenn eine dem Mitglied zuvor bestimmte Frist zur Zahlung verstrichen ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in Organe des Vereins gewählt werden.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins gemäß den dafür geltenden Ordnungen zu nutzen sowie zu den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Ordnungen des Vereins und Weisungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.

4. Die Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben die auf Beschluss der Jahreshauptversammlung durchzuführenden Arbeitsleistungen in dem vom Vorstand angeordneten Umfang oder die dafür beschlossenen finanziellen Ersatzleistungen zu erbringen.

§ 6 Beiträge

Zur Erfüllung des Vereinszwecks erhebt der Verein Beiträge und Umlagen von seinen Mitgliedern. Für Leistungen an seine Mitglieder ist der Verein berechtigt, Entgelte zu erheben. Die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Entgelten erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt die Vereinsordnung.

III. Vereinsorgane

§ 7

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie entscheidet insbesondere über den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstands, über Beiträge und Umlagen sowie über die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal eines Jahres statt.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

4. Der Termin zur Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dieses von mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

6. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder sind von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Vertretung oder Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem von dem Protokollführer zu unterschreibenden Protokoll niederzulegen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart und

- drei beisitzenden Mitgliedern

2. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung sowie in Bestimmungen dieser Satzung.

3. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder durch schriftliche Abstimmung gefasst. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmungen von ihm veranlasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorsitzende, der Kassenwart sowie ein weiteres beisitzendes Vorstandsmitglied werden in den geraden Kalenderjahren, der stellvertretende Vorsitzende sowie die zwei weiteren beisitzenden Mitglieder in den ungeraden Kalenderjahren gewählt. Der Vorsitzende ist gesondert zu wählen.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied bestimmen. Ersatzmitglieder des Vorstandes bedürfen der Bestätigung der nächst folgenden Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenführung

1. Der Kassenwart führt die Kasse des Vereins. Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend zu erfassen.

2. Der Kassenwart hat nach Ablauf eines Kalenderjahres das Kassenbuch abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

3. Die Kassenführung wird durch Kassenprüfer des Vereins mindestens einmal im Jahr geprüft. Über das Ergebnis der nach Abschluss eines Kalenderjahres durchzuführenden Prüfung berichten die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer aus der Mitte der Mitglieder, Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

IV. Schlussbestimmungen

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Anderenfalls ist binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.03.2008 beschlossen. Sie tritt mit gleichem Datum in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 11.03.2001.

nach oben