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Hafenordnung

1. Geltungsbereich
Diese Hafenordnung gilt für den Sportboothafen des "Wassersport Dierhagen" e.V., folgend als Hafen bezeichnet Die Grenzen des Hafengebietes sind durch den Pachtvertrag mit der Gemeinde Ostseebad Dierhagen und dem Wasser- u. Schifffahrtsamt Stralsund festgelegt.

2. Zuständigkeiten
Für die Sicherheit im Hafen ist der Vorstand, insbesondere der Platzwart zuständig. Namen und Anschrift des Platzwartes sind dem Aushang zu entnehmen. Der Platzwart ist zuständig:
- für die Erstellung der Liegeplatzordnung,
- für die Regelung und Überwachung der Benutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen,
- für die Abwehr von Gefahren die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen aus dem Zustand der Nutzung oder dem Betrieb - des Hafens oder einzelner Hafenanlagen drohen,
- für Bekanntmachungen nach dieser Hafenordnung
- zur Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafen, sind der Platzwart und der Vorstand gegenüber allen Hafennutzern weisungsbefugt.

3. Bekanntmachungen
Allgemeinverbindliche Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstige Anordnungen des Vorstandes nach dieser Verordnung sind an geeigneter, jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle im Hafengebiet auszuhängen.

4. Beschränkung der Hafennutzung
Platzwart und Vorstand können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Hafenbereiches den Aufenthalt von Wasserfahrzeugen, Personen und Fahrzeugen oder die Nutzung der Hafenanlagen zeitlich begrenzen oder untersagen.

5. Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge
Alle im Hafen gemeldeten Wasserfahrzeuge, die nicht nach anderen gültigen Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, haben folgende Kennzeichen zu tragen:
- Schiffsname auf jeder Seite des Bugs und am Heck 5 - 10 cm groß
- Name des Heimathafens am Heck unter dem Schiffsnamen. Sportboote können an Stelle des Heimathafens das Kennzeichen eines Wassersportvereins tragen.
- Namen und Wohnort des Eigentümers binnenbords an gut sichtbarer Stelle

6.Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen
Bei erheblichen Störungen des Hafenbetriebes, bei Feuer im Hafengebiet und auf Wasserfahrzeugen sowie bei Unfällen, die einen Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte, ferner bei Unfällen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder die Gefahr solcher Einwirkungen zur Folge haben, hat jeder Hafenbenutzer unverzüglich den Platzwart, den Vorstand oder die Wasserschutzpolizei zu unterrichten und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten.

7. Allgemeine Sicherheitsvorschriften
Es ist verboten :
- Wasserentnahmestellen und Hafengewässer unbefugt zu benutzen, insbesondere Trinkwasser zum Reinigen von Fahrzeugen zu entnehmen,
- in den Hafengewässern zu baden,
- die zu Festmachen von Wasserfahrzeugen bestimmten Einrichtungen sowie die Zugänge zu verstellen oder sonst die - Nutzung zu behindern und unbefugt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern,
im Hafen zu surfen
- Bergungs- und Taucherarbeiten auszuführen, Verschrottungsarbeiten und Reparaturen auszuführen, die geeignet sind, die Sicherheit im Hafen zu gefährden

8. Chemietoiletten
Sind nicht im Hafengebiet zu entsorgen.

9. Veranstaltungen
Veranstaltungen jeglicher Art im Hafengebiet sind nur mit Zustimmung des Vorstandes und nach Einholung der erforderlichen Genehmigung gestattet.
Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist nächtliche Ruhezeit im Hafen.
Das Angeln im Hafengebiet ist nur den Mitgliedern des Vereins gestattet.

10. Vorsichtsmaßnahmen
Die Geschwindigkeit aller Fahrzeuge im Hafengebiet ist so einzurichten, dass sie anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und nötigenfalls anhalten können. Beim An- und Ablegen sind Schiffsschrauben mit besonderer Vorsicht zu benutzen, sofern nicht ihr Gebrauch für einzelne Uferabschnitte verboten ist. Wendemanöver sind mit geringer Maschinenkraft und in angemessenem Abstand vom Ufer durchzuführen.

11. Liegeplätze
Wasser-, Land-, und Winterliegeplätze werden vom Platzwart auf Beschluß des Vorstandes zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Der Platzwart kann ihre Nutzung zeitlich begrenzen, mehrere Fahrzeuge nebeneinander legen und das Verholen von Fahrzeugen anordnen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit des Hafenbetriebes erforderlich ist. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Platzwartes gewechselt werden. Liegeplätze sind personengebunden und somit nicht übertragbar.

12. Festmachen
Wasserfahrzeuge sind an den dafür bestimmten Einrichtungen in schifffahrtsüblicher Weise sicher festzumachen. Für das ordnungsgemäße Festmachen und die Überwachung ist der Schiffsführer/Liegeplatzinhaber verantwortlich. Die im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge sind gegen Diebstahl zu sichern. (Kette, Drahtseil mit Schloss) Befestigungen, durch die der Verkehr auf den Wasserflächen behindert werden kann, dürfen nicht angebracht werden.

13. Ankern
Im Hafengebiet darf nicht geankert werden. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als ankern.

14. Drehen der Schiffsschraube
Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube vor dem Ablegen nur gedreht werden, wenn das Fahrzeug keine Grundberührung hat, die Schraube langsam dreht und keine Vertiefungen und Verflachungen im Hafenbecken verursacht werden können.

15. Stilllegen von Wasserfahrzeugen
Das Abstellen stillgelegter Wasserfahrzeuge und von Trailern für einen Zeitraum von mehr als einer Woche ist nur mit Genehmigung des Platzwartes zulässig.

16. Besondere Sicherheitsbestimmungen
Am Umriss von Wasserfahrzeugen dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Hafenbetrieb gefährden. Hafenanlagen (Slip, Winde, Landliegeplätze usw.) dürfen nicht verstellt bzw. zugeparkt werden.

17. Verhalten bei Gefahr
Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besatzungen der im Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben, soweit dies ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit möglich ist. Bei Gefahrabwehr hat jeder den Weisungen der Einsatzleitung Folge zu leisten. Die Vorschriften dieser Verordnung über Wasserfahrzeuge gelten entsprechend für alle Schwimmkörper, die zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmt oder geeignet sind.

Diese Verordnung tritt in ihrer 1. Änderung am 05.08.2002 in Kraft.

Ostseebad Dierhagen, den 24.03.2018

Michael Müller               Wolfgang Heidrich
Vorsitzender                   stellv. Vorsitzender

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